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Hydraulischer Abgleich

Werden ab dem 01.01.2024 neue Heizungsanlagen in Gebäuden installiert, die mehr als sechs Nutzungseinheiten (Wohneinheiten) haben und Wasser als Wärmeträger nutzen, muss an der Heizungsanlage ein detaillierter hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.

Für den detaillierten Abgleich ist eine raumweise Heizlastberechnung erforderlich.

Mit dieser Heizlastberechnung wird der Wärmebedarf jedes Raumes ermittelt. Diese Berechnung berücksichtigt den Wärmeverlust über Innen- und Außenflächen des Raumes, wenn dieser auf eine gewisse Temperatur beheizt wird. Durch die raumweise individuelle Berechnung des Wärmeverlustes können Heizkörpergrößen und Einstellungen sehr genau angepasst werden. Durch die richtige Auslegung der Heizkörper kann möglicherweise auch die Vorlauftemperatur gesenkt werden. Je größer die Fläche eines Heizkörpers ist, umso niedriger kann die Vorlauftemperatur sein. Eine geringere Vorlauftemperatur reduziert die Verteilungs-, Übergabe- und Anlagenverluste.

Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2022, vorgesehene Verfahren anzuwenden.

Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

Nach der Durchführung des Abgleiches muss dem Betreiber ein Dokument zur Bestätigung der Durchführung ausgestellt werden. Folgende Daten müssen im Dokument enthalten sein:

  • Die Einstellwerte

  • Die errechnete Heizlast des Gebäudes

  • Die errechnete Heizlast je Raum

  • Die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger

  • Die eingestellte Systemtemperatur

  • Die Einstellungen der Regelung

  • Die Drücke im Ausdehnungsgefäß

Die Bestätigung ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.

Die EnSimiMaV vom September 2022 regelt ebenfalls eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Diese Pflicht sieht vor, dass Nichtwohngebäude ab 1000 Quadratmetern beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 und Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen sind. Durch den § 108 GEG wird gleichzeitig eine Bußgeldvorschrift eingeführt, die regelt, dass wenn ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen wird, dies mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.