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Gebäudeenergiegesetz (GEG)
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§ 71s GEGBestandsgebäude Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (§ 71a GEG) Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in § 71a vor, dass alle Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen von mehr als 290 kW Nennleistung bis Ende 2024 mit einem Gebäudeautomationssystem ausgestattet werden müssen.
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§ 60C GEGTEIL 4: ANLAGEN DER HEIZUNGS-, KÜHL- UND RAUMLUFTTECHNIK SOWIE DER WARMWASSERVERSORGUNG ABSCHNITT 1: AUFRECHTERHALTUNG DER ENERGETISCHEN QUALITÄT BESTEHENDER ANLAGEN Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten § 60c [tritt am 1.10.2024 in Kraft:] Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. (2) 1Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, [2] vorgesehene Verfahren anzuwenden. (3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. (4) 1Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. 2Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 3§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. |
Werden ab dem 01.01.2024 neue Heizungsanlagen in Gebäuden installiert, die mehr als sechs Nutzungseinheiten (Wohneinheiten) haben und Wasser als Wärmeträger nutzen, muss an der Heizungsanlage ein detaillierter hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Für den detaillierten Abgleich ist eine raumweise Heizlastberechnung erforderlich. Mit dieser Heizlastberechnung wird der Wärmebedarf jedes Raumes ermittelt. Diese Berechnung berücksichtigt den Wärmeverlust über Innen- und Außenflächen des Raumes, wenn dieser auf eine gewisse Temperatur beheizt wird. Durch die raumweise individuelle Berechnung des Wärmeverlustes können Heizkörpergrößen und Einstellungen sehr genau angepasst werden. Durch die richtige Auslegung der Heizkörper kann möglicherweise auch die Vorlauftemperatur gesenkt werden. Je größer die Fläche eines Heizkörpers ist, umso niedriger kann die Vorlauftemperatur sein. Eine geringere Vorlauftemperatur reduziert die Verteilungs-, Übergabe- und Anlagenverluste. Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2022, vorgesehene Verfahren anzuwenden. Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Nach der Durchführung des Abgleiches muss dem Betreiber ein Dokument zur Bestätigung der Durchführung ausgestellt werden. Folgende Daten müssen im Dokument enthalten sein:
Die Bestätigung ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. |
EnSimiMaVDie EnSimiMaV vom September 2022 regelt ebenfalls eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Diese Pflicht sieht vor, dass Nichtwohngebäude ab 1000 Quadratmetern beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 und Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen sind. Durch den § 108 GEG wird gleichzeitig eine Bußgeldvorschrift eingeführt, die regelt, dass wenn ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen wird, dies mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. |
§ 61 GEG„Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausstatten.“ |
§ 63 GEG„Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist.“ |